(§§ 1295 ff. ABGB, § 27 Z 1 AngG) Lieh sich ein Taxiunternehmer von seinem stillen Teilhaber ein zum Taxiverkehr nicht zugelassenes Fahrzeug aus, mit dem ein Lenker, der über keine Taxiberechtigung verfügte, über Auftrag des Taxiunternehmers eine Polterabendrunde führte, und sah sich der gewerberechtliche und somit gegenüber der Gewerbebehörde verantwortliche Geschäftsführer, der von dieser Fahrt erfahren hatte, veranlasst, bei dieser Behörde Anzeige zu erstatten, ist dies weder haltlos noch subjektiv unbegründet, zumal er nicht wusste, dass dem Taxiunternehmer hiefür kein Entgelt bezahlt worden war. Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat durch seine Anzeige bei der Gewerbebehörde keine Dienstvertragsverletzung zu verantworten, die zum Entstehen einer vereinbarten Pönaleforderung führt. OGH 14.02.2001, 9 Ob A 26/01s .