(§ 1295 ABGB) Hat ein Taxifahrer dem Taxiunternehmer die Losungen für 12 Arbeitsschichten nicht abgegeben, war der Taxiunternehmer allein schon aus diesem Grund wegen seines mit der Funkzentrale abgeschlossenen Vertrages gegenüber dieser verpflichtet, das Fehlverhalten des Taxilenkers anzuzeigen, um diesen bis zur Begleichung der offenen Rückstände als Sanktion von der Funkfahrtenvermittlung auszuschließen (Funksperre), ohne dass dem Taxifahrer dadurch ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. ASG Wien 24.11.1999, 28 Cga 135/99y, rk.