(§ 27 Z 1 AngG) Wird einem Arbeitnehmer im Zuge des Ausscheidens eines Arbeitskollegen aus dem Unternehmen mitgeteilt, dass er keinerlei firmeninterne Informationen an den ehemaligen Mitarbeiter weitergeben dürfe, aber nicht ausdrücklich verboten, von diesem Informationen einzuholen, kann ihm keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn er den ehemaligen Arbeitnehmer dienstlich kontaktiert, um von diesem ausschließlich Informationen zu bekommen. Da durch dieses Verhalten somit kein Entlassungsgrund gesetzt wurde, erweist sich die Entlassung nach § 27 Z 1 AngG als nicht gerechtfertigt. ASG Wien 26.02.2001, 9 Cga 143/00i, rk.