(§ 20 Abs 1 Z 2 lit d, § 4 Abs 4 EStG) Unterhält ein Ziviltechniker neben seiner Geschäftsadresse auch Büroräumlichkeiten in seinem privaten Einfamilienhaus, liegt hinsichtlich eines unmöblierten Schutzraumes keine betriebliche Nutzung als Lagerraum vor, wenn dort nur betriebliche Unterlagen geringen Umfanges archiviert werden und davon auszugehen ist, dass die Planunterlagen auch dort verwahrt werden (könnten), wo sie bearbeitet werden. Auch ein im Keller gelegenes, mit kleinem Schreibtisch und Sitzgruppe ausgestattetes, fensterloses Durchgangszimmer zur Sauna, lässt aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes eine überwiegend private Nutzung gegenüber der erklärten Nutzung als betriebliches Besprechungszimmer glaubwürdiger erscheinen. VwGH 29.05.2001, 96/14/0069. (Beschwerde abgewiesen)