(§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG) Verfügt das Arbeitszimmer über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang, liegt es im Wohnungsverband, so dass die auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG zu beurteilen sind. Daran ändert nichts, dass die Tür eines Arbeitsraumes nur ca. 1,5m von der Hauseingangstür entfernt liegt und damit auch ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden kann.