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§ 42c UrhG

ARD 5241/31/2001 Heft 5241 v. 28.8.2001

(§ 42c UrhG) Für die Berichterstattung über Tagesereignisse sieht § 42c UrhG die Möglichkeit der Verbreitung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vor. Tagesereignis ist ein tagesaktueller Vorgang, der wegen seiner Aktualität Interesse erweckt. Die kritisch beleuchtete Berichterstattung einer anderen Zeitung (hier: der Abdruck von insgesamt 6 Original-Titelseiten einer Tageszeitung in jeweils verkleinerter Form) ist aber kein Tagesereignis, da zwar die Aktualität gewahrt ist, wenn eine Wochen- oder Monatsschrift über ein Ereignis im auf dieses Ereignis folgenden Heft berichtet, aber keine wirklichkeitsgetreue Information über tatsächliche Vorgänge vorliegt, die es rechtfertigt, bei der Berichterstattung über Tagesereignisse dem Informationsinteresse der Allgemeinheit gegenüber dem Vergütungsinteresse des Urhebers den Vorzug einzuräumen, wenn der Bericht geschützte Werke einbezieht. OGH 3. 10. 2000, 4 Ob 224/00w

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