(§ 78 UrhG) Das Verhalten des Dienstgebers, ohne Rückfrage das Bild eines Arbeitnehmers ins Internet zu geben, und seine Weigerung, dieses zu entfernen, stellen einen Verstoß gegen den Bildnisschutz dar, der auch nicht mit der Treuepflicht von Arbeitnehmern gerechtfertigt werden kann, weil daraus eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, derartiges zu dulden, nicht abgeleitet werden kann. OGH 05.10.2000, 8 Ob A 136/00h .