(§ 42b Abs 2 UrhG) Für die Berechnung der von Betreibern von Kopiergeräten zu entrichtenden Betreibervergütungen für Urheberrechte ist auch dann die Pauschalvereinbarung des Gesamtvertrages zwischen Wirtschaftskammer und Verwertungsgesellschaft maßgebend, wenn tatsächlich weniger Kopien anfallen.
OGH 16.01.2001, 4 Ob 291/00y