(§ 8, § 10 ArbVG, § 1 Abs 1 lit c KVA) Ist ein Maklerbetreuer überwiegend im Außendienst akquisitorisch tätig und macht die Organisation des Verkaufs der Produkte bzw. deren Erfolg einen wesentlichen Teil seiner Entlohnung aus, unterliegt sein Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen (KVA). Ein fehlender direkter Kundenkontakt ist dabei unerheblich.
OGH 21.12.2000, 8 Ob A 151/00i