(Art 59 ff. EGV, Art 49 ff. EG, § 7 AVRAG) Eine nationale Regelung, wie das deutsche Arbeitnehmerentsendegesetz (dAEntG), die die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthaltenen Vorschriften über Mindestlöhne auf ausländische Dienstleistungserbringer und deren entsandte Arbeitnehmer erstreckt, ist aus zwingenden Gründen des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt, unabhängig davon, dass mit dieser Regelung auch andere Ziele erreicht werden sollen.