(§ 10 ArbVG) Bei einer Einstufung (hier: in den Kollektivvertrag f. Angestellte der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Wien) ist immer das Gesamtbild, die deutlich überwiegende und prägende Tätigkeit im Auge zu behalten. Einzelne, nicht repräsentative „Ausreißertätigkeiten“ können daher keine Berücksichtigung finden. Verrichtet daher ein Arbeitnehmer in einer Gesamtsicht seiner wesentlichen und typischen Tätigkeiten, im vorliegenden Fall die Bedienung der Kopierer, Arbeiten, die lediglich die Kriterien der Verwendungsgruppe II erfüllen, vermag an seiner Einstufung auch nichts zu ändern, dass er sein Wissen an andere Mitarbeiter weitergegeben hat. ASG Wien 20.01.2000, 15 Cga 19/99v, rk.