( § 9 Abs 2 und Abs 3 KStG, § 23 Z 2 EStG ) Eine atypische stille Gesellschaft ist steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft und keine Kapitalgesellschaft, so dass eine Eingliederung in den Organkreis als Organgesellschaft iSd § 8 Abs 2 KStG ausgeschlossen ist.
VwGH 05.04.2001, 98/15/0158