( § 9 Abs 3, § 10 KStG, § 23 Z 2 EStG ) Beteiligt sich an einer Organträger-Genossenschaft eine GmbH als atypische stille Gesellschafterin, ist auch dann von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, die eine körperschaftsrechtliche Organschaft ausschließt, wenn sich die Genossenschaft sämtliche Beteiligungserträge vorbehalten hat.
VwGH 31.01.2001, 95/13/0154