( § 1 Abs 2 Z 2, § 2 Abs 1 KStG ) Als Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 1 KStG gilt auch die Beteiligung an einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind. Dies bedeutet aber nicht, dass für den Fall, dass an einer solchen Gesellschaft 2 Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Tiroler Landestheater) beteiligt sind, die Beteiligungen nur als ein gemeinsamer Betrieb gewerblicher Art zweier Körperschaften öffentlichen Rechts als Besteuerungssubjekt angenommen werden könnten. Vielmehr muss die Beteiligung jeder einzelnen Körperschaft des öffentlichen Rechts als deren jeweiliger Betrieb gewerblicher Art angesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erträge der Mitunternehmerschaft auf die jeweiligen Gesellschafter entsprechend den Beteiligungsausmaßen aufzuteilen sind. Körperschaftsteuersubjekte sind dementsprechend die Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts, nicht aber die Gemeinschaft, an der die Beteiligungen bestehen, als solche, so dass eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer für die Gemeinschaft als solche nicht infrage kommt. VwGH 29.05.2001, 2000/14/0195. (Beschwerde abgewiesen)