( § 24 Abs 4 KStG, Art 10 RL 69/335/EWG ) Art 10 RL 69/335/EWG des Rates v. 17. 7. 1969 [betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital] untersagt es nicht, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Jahresbetrag hinausgehendes Jahreseinkommen verfügen, eine Mindeststeuer, wie sie in § 24 Abs 4 KStG 1988 vorgesehen ist, zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaft zu entrichten ist (vgl. EuGH 18. 1. 2001, Rs. C-113/99 , Fall Schmid, ARD 5186/37/2001). VwGH 05.04.2001, 99/15/0181. (Beschwerde abgewiesen)