( § 5 Z 1 KStG, § 18 1. Satz BundesbahnG 1992 ) Die Befreiung der ÖBB von der Körperschaftsteuer ist im Umfang, in dem sie auch den Unternehmensbereich „ Absatz “ erfasst, sachlich nicht gerechtfertigt, da die ÖBB in diesem Unternehmensbereich in gleicher Weise wie andere Unternehmungen im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsleistungen erbringt. § 5 Z 1 KStG wird deshalb mit Ablauf des 31. 12. 2001 aufgehoben.