Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe, das vom deutschen Bundestag am 18. 5. 2001 angenommen und dem vom deutschen Bundesrat zugestimmt wurde, ist bei jedem Bauauftrag durch den Leistungsempfänger bzw. Auftraggeber (nur Unternehmer, nicht private Auftraggeber) ein Steuerabzug in Höhe von 15% der geschuldeten Rechnungsbeträge einzubehalten und für Rechnung des Leistenden bzw. Auftragnehmers an das deutsche Finanzamt abzuführen. Der Steuerabzug wird erstmals für nach dem 31. 12. 2001 ausgestellte Rechnungen verbindlich. Die Abzugssteuer ist als Steuerabschlag auf die vom Unternehmen abzuführende Lohnsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer ausgestaltet.