( § 1 Abs 3 Z 2 lit b, § 1 Abs 4a IESG ) Werden durch eine Einzelvereinbarung (hier: Anrechnung von Vordienstzeiten eines insolvent gewordenen früheren Arbeitgebers) für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nur unbedeutende oder - wie im vorliegenden Fall - gar keine Mehrbelastungen verursacht, da der Arbeitnehmer aufgrund des Konkurses seines ursprünglichen Arbeitgebers nach Maßgabe des § 1 Abs 4a IESG Anspruch auch auf die dort verdiente Abfertigung gehabt hätte, ist an die Rechtfertigung der Vereinbarung ein bei weitem weniger strenger Maßstab anzulegen als bei Verursachung hoher vom Fonds zu tragender Kosten.