( § 3a Abs 2 Z 5 und Abs 4 IESG ) Unter dem Begriff „laufendes Entgelt“ iSd § 3a IESG ist auch der durch die Arbeitsleistung laufend entstehende Anspruch auf Aufwandersatz (hier: Reisekosten der vom Masseverwalter angeordneten Dienstreisen) zu verstehen, so dass die in § 3a Abs 2 Z 5 IESG und § 3a Abs 4 IESG normierte Ausfallhaftung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auch für derartige Arbeitnehmeransprüche besteht. OGH 15.02.2001, 8 Ob S 293/00x.