( § 1 Abs 2 Z 3 IESG ) „Sonstige Ansprüche“ nach § 1 Abs 2 Z 3 IESG sind nur dann gesichert, wenn sie ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis haben, was in Zusammenhang mit dem Auslagenersatz für „Büroaufwand“ bedeutet, dass sie dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen müssen. Dies trifft aber nicht auf Aufwendungen zu, die dem Arbeitnehmer regelmäßig nicht in Zusammenhang mit der Erbringung seiner Arbeitsleistung entstehen, sondern typischerweise mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Betriebsmittel (Büro) verbunden sind, so dass die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Ersatz der Miete und sonstiger Kosten (Strom, Heizung, Telefon) für die dem Arbeitgeber als "Zwischenlösung" als Büro zur Verfügung gestellte eigene Wohnung nicht gesichert sind. OGH 12.04.2001, 8 Ob S 77/01h .