( § 130 Abs 1, § 131 ASVG, VO (EWR) 1408/71 ) Hat der Dienstgeber einem Dienstnehmer Arztkosten, die diesem bei einer Auslandsentsendung erwachsen sind, in voller Höhe erstattet, hat er auch dann keinen über ein Zwanzigstel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Versicherungsträger, wenn der Dienstnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, den (fremden) Versicherungsträger selbst in Anspruch zu nehmen und in diesem Fall eine höhere Erstattung erreicht hätte.