( § 131 Abs 1 ASVG ) Eine Echokardiographie gehört zwar zum Inhalt des Krankenbehandlungsanspruchs, darf aber als Leistung, die Gegenstand des Gesamtvertrages ist, nicht von jedem Vertragsarzt verrechnet werden, sondern ist bestimmten Ärzten vorbehalten. Diese gesamtvertragliche Einschränkung der Verrechenbarkeit einer ärztlichen Leistung ist zulässig und führt dazu, dass ein Versicherter bei Erbringung dieser Leistung durch einen Arzt aus einem anderen Fachgebiet keinen Kostenerstattungsanspruch hat und eine solche Leistung nur als „Privatpatient“ auf eigene Kosten in Anspruch nehmen kann (vgl. OGH 30. 11. 1999, 10 Ob S 102/99v , ARD 5107/5/2000). Da ein Vertragsarzt im Umfang der Fachgruppenbeschränkung zur Leistung nicht verpflichtet ist, sondern den Patienten an den einschlägigen Facharzt zu überweisen hat, kann von einer Verpflichtung des - vom Versicherten auf eigene Kosten in Anspruch genommenen - Vertragsarztes zur nicht entlohnten „Zwangsarbeit“ jedenfalls nicht gesprochen werden. OGH 05.12.2000, 10 Ob S 336/00k .