( Art 22 VO (EWG) 1408/71 , Art 59 EGV ) Ist die für eine Krankenhausbehandlung im Ausland nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährte Erstattung der Kosten niedriger als diejenige, die sich aus der Anwendung der im Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit geltenden Rechtsvorschriften im Fall einer Krankenhauspflege in diesem Staat ergeben würde, ist dem Versicherten vom zuständigen Sozialversicherungsträger eine diesen Unterschied ausgleichende ergänzende Erstattung zu gewähren.