( § 22 Z 1 lit b EStG ) Als eine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit ist nur eine solche anzusehen, die den wesentlichen und typischen Teil der Tätigkeiten umfasst, zu denen die Vorschriften über den Rechtsanwaltsberuf berechtigen. Für den Rechtsanwaltsberuf aber ist wesentlich und typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. u.a. VwGH 16. 3. 1989, 88/14/0067, ARD 4086/11/89, und VwGH 3. 6. 1992, 91/13/0035, ARD 4387/24/92). Die Tätigkeit eines Rechtsberaters ist daher auch dann, wenn sie von einer (ehemals) als Richter tätigen Person ausgeübt wird, der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ähnlich anzusehen. VwGH 16.05.2000, 94/14/0105. (Beschwerde abgewiesen)