( § 20 EStG ) Benötigt der Steuerpflichtige für seine nebenberuflichen Einkünfte sowohl ein (Festnetz-)Telefon als auch ein Mobiltelefon, ist in beiden Fällen zuerst die Grundgebühr als privat veranlasst auszuscheiden und anschließend ein Privatanteil an den Gesprächsgebühren zu berücksichtigen. FLD f. Wien, NÖ, Burgenland 07.09.1999, RV/4X-15/12/99. (Finanz-Journal 2001/192, Heft 6)