( § 20 Abs 1 Z 3 EStG ) Das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG kann dem Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegengehalten werden, wenn vom Abgabepflichtigen (hier: ein Rechtsanwalt) nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege im Sinne der Herstellung und Vertiefung von Kontakten dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG (vgl. u.a. VwGH 26. 9. 2000, 98/13/0092, ARD 5192/28/2001, und VwGH 30. 5. 2001, 95/13/0292, ARD 5136/41/2001).