( § 20 Abs 1 Z 2 EStG ) Aufwendungen eines Schauspielers für so genannte „bürgerliche Kleidung“, die auch privat genutzt werden kann, können auch dann nicht einkünftemindernd geltend gemacht werden, wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird, es sei denn, die Kleidung steht dem Schauspieler nicht für eine private Nutzung zur Verfügung, z.B. weil sie im Theaterfundus für die Laufzeit des Stückes zu verbleiben hat.