( § 20 Abs 1 Z 4 EStG, § 1 Abs 1 Z 2 lit b UStG 1972 ) Freiwillige Zuwendungen dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Auch wenn ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer humanitären Aktion in Form von größeren Sachspenden (hier: Verbandsmaterial und Medikamente) aus seinem Betriebsvermögen heraus als betrieblich veranlasst sieht, ändert dies ohne wirtschaftliche Gegenleistungen etwa in Form von Werbeleistungen nichts an der Freiwilligkeit dieser Zuwendung und damit an ihrer Nichtabzugsfähigkeit.