( § 16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Durch die Reinigung der zur Uniform eines Polizeibeamten gehörenden Hemden und Socken entstehen gegenüber der Reinigung von bei jeder anderen Berufsausübung notwendigen Bekleidung keine Mehrkosten, so dass die Aufwendungen nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
VwGH 05.04.2001, 98/15/0046