( §16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkunftserzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden ist, nicht aber Gegenstände, die ihrer objektiven Beschaffenheit nach typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen. Die Abzugsfähigkeit von Anschaffungskosten für Videorecorder und Tonbandgeräte (darunter ist jedenfalls auch ein CD-Player zu subsumieren) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten ist daher nur in engen Grenzen gegeben, so wenn z.B. derartige Geräte in Betrieben des Gast- und Schankgewerbes oder in Gemeinschaftsräumen zur Unterhaltung von Gästen oder Arbeitnehmern Verwendung finden. Videorecorder und CD-Player eines Schauspielers erfüllen den ertragsteuerlichen Begriff des Arbeitsmittels damit nicht und die Anschaffungskosten stellen somit unbeachtliche Kosten der Lebensführung dar. FLD f. Wien, NÖ, Burgenland 03.05.2001. (SWK 2001/750, Heft 19)