(§ 255 Abs 2 ASVG) Fehlen einem im Elektroinstallateurbereich tätigen Versicherten einfachste praktische und theoretische Fähigkeiten und Kenntnisse eines gelernten Elektroinstallateurs in der Berufspraxis und besitzt er auch nur sehr mangelhafte Kenntnisse auf dem Gebiet der wesentlichen einschlägigen Installations- und Sicherheitsvorschriften sowie der entsprechenden Schutzmaßnahmen, wobei das Fehlen dieser Fähigkeiten und Kenntnisse nicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Versicherten infolge von zwei Schlaganfällen zurückzuführen ist, liegt kein Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 ASVG vor. Dass der Versicherte als Facharbeiter entlohnt wurde, kann lediglich ein Indiz dafür sein, dass er keine reinen Hilfsarbeiten durchgeführt hat, reicht aber nicht für einen Berufsschutz aus.