(§ 255 ASVG) Werden die mit dem Bazillenausscheidergesetz geforderten Hygienebedingungen im Kellnerberuf eingehalten und besteht laut Sachverständigengutachten durch eine Hepatitiserkrankung eines Kellners bei gründlicher Reinigung keine Infektionsgefahr, kann der betroffene Kellner den erlernten Beruf weiterhin ausüben und es besteht kein Anspruch auf Invaliditätspension. OGH 19.12.2000, 10 Ob S 340/00y .
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