(§ 255 Abs 2 ASVG) Stellt sich die Tätigkeit eines Versicherten als Mischtätigkeit von Teiltätigkeiten mehrerer Lehrberufe dar (hier: Steinmetz und Platten- und Fliesenleger) und beherrscht der Versicherte aus jedem Lehrberuf zwar nur einzelne Teiltätigkeiten, erreicht die Summe dieser Teiltätigkeiten jedoch ein Maß, das die Annahme des Vorliegens von - einem Lehrberuf vergleichbaren - Kenntnissen und Fähigkeiten rechtfertigt, die insgesamt die Qualifikation eines gelernten Lehrberufs erreichen, genießt er Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 ASVG. In diesem Fall schadet es auch nicht, dass der Versicherte im Bereich des Lehrberufs Steinmetz z.B. selbst keine Grabsteine und Grabeinfassungen hergestellt hat oder im Bereich des Lehrberufs Platten- und Fliesenleger die Erzeugung von Kunststein nicht beherrscht, da dem Fehlen solcher Kenntnisse im vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zukommt. OGH 24.10.2000, 10 Ob S 286/00g .