(§ 255 ASVG) Ein Versicherter, der zwar in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Maurer beschäftigt gewesen ist, dem es jedoch an jenen Kenntnissen und Fähigkeiten mangelt, die üblicherweise ein gelernter Maurer besitzt - im vorliegenden Fall besaß der Versicherte keine Kenntnisse im Stahlbetonbereich, im Bereich der Bauwerksabdichtung und über das fachmännische Aufstellen von Gerüsten, kannte keine Steinformate und hatte bei der Grundkonstruktion nur Kenntnisse von Allgemeinbegriffen, so dass er nicht als Maurer selbständig arbeiten, sondern nur in einer Maurerpartie mitarbeiten konnte -, genießt keinen Berufsschutz als angelernter Maurer iSd § 255 Abs 1 ASVG, weshalb seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. OGH 05.09.2000, 10 Ob S 225/00m.