( § 255 Abs 1 ASVG, § 503 Abs 1 Z 2 ZPO ) Ob das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zum Ausdruck brachte, dass eine ursprünglich geforderte Karenz von Arbeit nach einer Operation einzuhalten war, aber auch insofern eingehalten wurde, als dem Versicherten eine befristete Invaliditätspension gewährt worden war, hat keine selbständige Bedeutung und keinen Feststellungscharakter. OGH 30.01.2001, 10 Ob S 1/01x.