(§ 255 Abs 1 ASVG) Für die Annahme eines Berufsschutzes iSd § 255 Abs 1 ASVG kommt es lediglich darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Berufes verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Das Fehlen nichtzentraler Kenntnisse und Fähigkeiten steht der Annahme des Berufsschutzes zwar grundsätzlich nicht entgegen, bloß auf die regionalen Erfordernisse abgestellte Kenntnisse (hier: Kenntnisse eines Forstarbeiters betreffend das Waldgebiet der unmittelbaren Umgebung seiner letzten Tätigkeit, die dort vorkommenden Forstpflanzen und deren Pflege sowie die dort vorkommenden Waldschädlinge und deren Bekämpfung) rechtfertigen allerdings nur dann die Annahme eines Berufsschutzes, wenn die Ausbildungsvorschriften für den betreffenden Beruf eine Einschränkung auf die Vermittlung der nach der regionalen Lage des Betriebes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, was im vorliegenden Fall nach dem Ausbildungs- und Prüfungsplan für die Ausbildung zum Forstgarten- und Forstpflegefacharbeiter für die Steiermark jedoch nicht der Fall ist. OGH 27.06.2000, 10 Ob S 143/00b.