( § 254 Abs 1, § 85 ASVG idF BGBl 1991/157 ) Gemäß § 254 Abs 1 ASVG idF SRÄG 1991, BGBl 1991/157, ARD 4256/23/91, besteht, selbst wenn der SV-Träger keine Einwendung wegen des Bestehens einer Pflichtversicherung erhoben hat, trotz Vorliegens von Invalidität iSd § 255 ASVG kein Anspruch auf Invaliditätspension, solange aufgrund einer Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Inland oder bei Gleichstellungsbestimmungen in einem SoSi-Abkommen im Ausland die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufrecht besteht. Anders als bei der Frage des Wegfalls einer Pensionsleistung handelt es sich hier nicht bloß um einen die Pensionsauszahlung hemmenden Umstand, der tatsächlich nicht von Amts wegen, sondern nur über Einwendung des Versicherungsträgers wahrzunehmen ist, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Fehlen auch ohne entsprechenden Einwand des Versicherungsträgers von Amts wegen aufzugreifen ist. Besteht daher am Stichtag eine aufrechte Pflichtversicherung, entsteht kein Anspruch auf eine Invaliditätspension. OGH 03.10.2000, 10 Ob S 69/00w .