(§ 253d Abs 1 ASVG idF vor BGBl I 1997/139) Bei den mit der Tätigkeit eines Zugführers bei einer Lokalbahn, der idR zusätzlich die Tätigkeiten eines Personenzug-, Güterzug- und Gepäckschaffners ausübt, verbundenen schweren körperlichen Arbeiten, wie das Verladen von schweren Gepäckstücken, handelt es sich um berufstypische Arbeiten eines Zugführers einer Lokalbahn. Für diese Tätigkeiten wird daher ganz allgemein die Fähigkeit zur Leistung auch schwerer Arbeiten vorausgesetzt und die fallweise vorkommende Manipulation schwerer Gegenstände stellt eine Nebentätigkeit dar, die mit der Haupttätigkeit typischerweise so verbunden ist, dass beide nur gemeinsam auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind.