( § 191 Abs 2, § 188 BAO, § 19 Abs 1 UStG 1972 ) Besteht ein nicht rechtsfähiger Personenzusammenschluss (hier: eine der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnliche Gemeinschaft) als Gemeinschaft (Vereinigung) noch, ist der Feststellungsbescheid über eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten. Unzulässig ist es in Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO jedoch, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO und Umsatzsteuerbescheide, die nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergehen, entfalten daher keine Rechtswirkungen. VwGH 29.11.2000, 94/13/0267. (Beschwerde zurückgewiesen)