( § 11 Abs 1 ZustG, § 121 ZPO, Art 1 HPÜ, Art 6 EMRK ) Wird ein gerichtliches Schriftstück nach Bosnien-Herzegowina nicht über den Rechtshilfeweg, sondern unmittelbar durch die Post mit internationalem Rückschein zugestellt und ist dem Schreiben keine Übersetzung angeschlossen, ist diese Zustellung gesetzwidrig und rechtsunwirksam.
OGH 04.04.2000, 10 Ob S 347/99y