( § 7 Abs 1 Vlbg. ParkabgG, § 133 Vlbg. AbgabenverfahrensG, § 5 Abs 1 StGB ) Ist einem Abgabepflichtigen bewusst, dass er eine Parkabgabe nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt entrichtet hat, und lässt er das Fahrzeug trotzdem weiter in einer gebührenpflichtigen Zone abgestellt, ohne die Parkabgabe auch für diesen Zeitraum zu entrichten, liegt (bedingter) Vorsatz iSd § 5 Abs 1 StGB und damit ein Verschulden hinsichtlich der Abgabenverkürzung vor. Der (bedingte) Vorsatz ist auch dann gegeben, wenn eine Verhandlung vor Gericht, an der der Abgabepflichtige teilgenommen hat, länger als vorgesehen gedauert hat und der Abgabepflichtige die Parkabgabe nur bis zum voraussichtlichen Ende der Verhandlung entrichtet hat, es ihm aber nicht unmöglich gewesen wäre, die Verhandlung (kurzfristig) zu verlassen, eine Verhandlungsunterbrechung zu erreichen oder eine andere Person mit der Entrichtung der Parkabgabe zu betrauen. VwGH 26.06.2000, 96/17/0427. (Beschwerde abgewiesen)