( § 5b Tir. KurzparkzonenabgVO, § 45 Abs 2 StVO ) Wird einem Arzt das zeitlich unbeschränkte Parken in einer Kurzparkzone für ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kfz erteilt, weil er als Arzt auch vom Standort seiner Ordination aus Hausvisiten bei Patienten durchzuführen hat bzw. den gesetzlich geregelten Notarztdienst versieht und daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) vorliegen, hat er dennoch nach den maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kurzparkzonenabgabengesetzes volle Kurzparkzonenabgabe zu bezahlen, wenn die Ausnahmebestimmungen gemäß § 5b Tir. KurzparkzonenabgVO nicht eingreifen. VwGH 27.11.2000, 96/17/0245. (Beschwerde abgewiesen)