( § 33 Abs 4 Z 3 lit a, § 34 Abs 7 Z 1 EStG idF BGBl 1993/818 ) Das EStG 1988 idF Steuerreformgesetz 1993, BGBl 1993/818, berücksichtigt die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Bestreitung des Unterhaltes von Kindern in Form von Kinderabsetzbeträgen. Auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtungen kommt es dabei nicht an. Unterhaltsleistungen an Kinder, die die steuerliche Leistungsfähigkeit in einem über das durch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge abgedeckte Ausmaß beeinträchtigen, wurden einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt und zwar gemäß § 34 Abs 7 Z 1 EStG idF BGBl 1993/818 auch nicht als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG idF BGBl 1993/818. § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG idF BGBl 1993/818 und § 34 Abs 7 Z 1 EStG idF BGBl 1993/818 wurden mit Erkenntnis des VfGH 17. 10. 1997, G 168/96 G-285/96, ARD 4882/11/97, mit Wirksamkeit ab Ablauf des 31. 12. 1998 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Anwendung dieser Bestimmungen für das Kalenderjahr 1998 erfolgte daher zu Recht. VwGH 05.04.2001, 2000/15/0186, 2000/15/0191. (Beschwerden abgewiesen)