( § 63 Abs 1 Z 3 EStG ) Ein Freibetragsbescheid iSd § 63 Abs 1 EStG kann betreffend außergewöhnliche Belastungen nur solche Beträge enthalten, die bei der Veranlagung berücksichtigt wurden. Außerdem können nur außergewöhnliche Belastungen nach § 34 Abs 6 EStG (mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden) in den Freibetragsbescheid aufgenommen werden. Unterhaltszahlungen des Abgabepflichtigen sind daher nicht in den Freibetragsbescheid aufzunehmen. VwGH 05.04.2001, 2000/15/0187. (Beschwerde abgewiesen)