( § 82 lit g GewO ) Lässt es ein Arbeitnehmer zwar nicht zu Tätlichkeiten gegenüber seinem Vorarbeiter kommen, droht er ihm aber mit der geballten Faust, liegt eine grobe Ehrenbeleidigung und darüber hinaus auch der Tatbestand der gefährlichen Drohung vor. Beim Entlassungstatbestand der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung reicht der Versuch bereits aus. Nicht erforderlich ist bei der gefährlichen Drohung, dass sich der Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt hat, sondern dass dies lediglich objektiv so erscheint. Das Drohen („Aufreiben“) mit der Faust gegen jemanden ist objektiv jedenfalls geeignet, jemanden in Furcht und Unruhe zu versetzen. ASG Wien 05.10.2000, 4 Cga 196/99t, rk.