( § 82 lit g GewO ) Führen gegenseitige Beschimpfungen zwischen 2 Arbeitnehmern so weit, dass einer der beiden den anderen anrempelt und ihm eine Ohrfeige versetzt, stellt dies eine Tätlichkeit im Sinn einer schuldhaften, objektiv gegen den Körper des Arbeitskollegen gerichteten Handlung dar, die eine Entlassung rechtfertigt. ASG Wien 22.02.2001, 10 Cga 225/98z, Berufung erhoben.