( § 82 lit g GewO, § 2 Abs 1b GlbG ) Sexuelle Belästigung ist ein die Würde einer Person beeinträchtigendes, unerwünschtes und anstößiges Verhalten, das eine sofortige Entlassung rechtfertigt und die Weiterbeschäftigung auch dann unzumutbar macht, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden könnte.
OGH 10.01.2001, 9 Ob A 319/00b