( § 1 Abs 2, § 366 Abs 1 GewO ) Ein Bordellbetreiber, der in einem als Bar eingerichteten Raum an Gäste Getränke ausschenkt, ohne über eine Gastgewerbekonzession zu verfügen, ist wegen unerlaubter Gewerbeausübung zu bestrafen, auch wenn die angetroffenen Gäste für die Getränke noch nicht bezahlt haben. VwGH 11.11.1998, 98/04/0050. (Beschwerde abgewiesen)