( § 204, § 9 Abs 1, § 39 GewO ) Bei der Bezeichnung „Gewerblicher Architekt“ handelt es sich nicht um einen nur einer physischen Person zugänglichen Titel, sondern um die Benennung einer Gewerbeberechtigung, die ein besonderes Maß an Qualifikation des Gewerbeberechtigten erkennen lässt und die daher auch juristischen Personen in gleicher Weise zugänglich ist. Dass die Ablegung einer Reifeprüfung oder die Absolvierung eines Universitätsstudiums ausschließlich durch eine natürliche Person erfolgen kann, steht dem deshalb nicht entgegen, weil die für die Gewerbeausübung erforderliche Qualifikation von einer juristischen Person regelmäßig in der Person ihres gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erbringen ist. VwGH 16.12.1998, 98/04/0138. (Bescheid aufgehoben)