( § 39, § 16, § 176 GewO, RL 85/432/EWG ) Um beurteilen zu können, ob ein Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger akademischer bzw. als gleichwertig anerkannter Befähigungsnachweis eines Pharmazeuten aus einem EG-Mitgliedstaat (hier: Deutschland) für seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer iSd § 39 GewO den in Art 2 RL 85/432/EWG (Kooordinierungs-RL pharmazeutische Tätigkeiten) genannten Mindestanforderungen entspricht, bedarf es einer entsprechenden Prüfung der im jeweiligen Mitgliedstaat für die Erlangung eines derartigen pharmazeutischen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises vorgesehenen Voraussetzungen. VwGH 16.12.1998, 98/04/0133. (Beschwerde abgewiesen)